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Gebrauchtwagenkauf vom Händler und Privat

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1.) Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Eine Garantie gibt es nur von einem Hersteller oder einem Händler. Im Privatbereich wird keine Garantie auf einen Gebrauchtwagen gegeben. Eine Garantie ist in Deutschland eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers/Herstellers. Der Gesetzgeber schreibt hier eine maximale Garantiedauer von 30 Jahren vor. Eine Lebenslange Garantie ist in Deutschland daher nicht zulässig.

Die Garantie bleibt zudem nicht unter allen Umständen bestehen, sondern kann durch ein Fehlverhalten des Käufers erlischen. Ein Fehlverhalten liegt entweder vor, wenn der Kunde den Mangel selbst verschuldet hat oder versucht ihn selbst zu beheben.

Eine Garantieerklärung muss die Punkte: Dauer der Garantie, Ablauf bei Inanspruchnahme, Bestandteile der Garantie und Beschreibung der gesetzlichen Rechte des Käufers enthalten.
Von der Garantie unterscheidet sich die Gewährleistung. Sie ist gesetzlich geregelt und läuft (Stand 08/10) immer über zwei Jahre.

Im Gegensatz zur allgemein verbreiteten Meinung muss der Verkäufer nicht über die kompletten zwei Jahre Mängel auf eigener Rechnung beseitigen. Dieser Umstand kommt durch die Beweislastumkehr nach 6 Monaten zustande. In den ersten sechs Monaten nach dem Gebrauchtwagenkauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vorlag. Kann er dieses nicht, so muss er für die Beseitigung des Mangels bezahlen. Sechs Monate nach dem Kauf kehrt sich die Beweislast um. Jetzt muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. Kann er dieses nicht, dann muss er den Schaden selbst bezahlen.

Bei Privatverkäufen von Gebrauchtwagen kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. Händler können bei Gebrauchtwagen die Gewährleistung vertraglich auf zwölf Monate verkürzen. Bei Neuwagen ist eine Verkürzung nicht möglich.

2.) Vor- und Nachteil zwischen Gebrauchtwagenkauf vom Händler und Privat

Die Verkaufspreise sollten beim Kauf von Privat deutlich unter den Preisen von Händlern liegen, da Privatleute nicht die gleichen Rückstellungen für eventuell anfallende Kosten bilden müssen. Ein Händler muss in seine Preise Kosten für Gewährleistung, Wartung und Aufbereitung des Autos einkalkulieren.

Dies muss eine Privatperson nicht. Dafür hat ein Käufer im Falle eines Falles auch nicht die gleichen Rechte und Regressmöglichkeiten wie bei einem Händler.
Kaufpreise sollten somit verglichen werden und bei einem Kauf von Privat einen deutlichen Unterschied nach unten zum Händlerpreis aufzeigen.

3.) Haftungsausschluss

Ein Haftungsausschluss, also die nicht Übernahme von Kosten bei auftretenden Mängeln an Gebrauchtwagen ist zwischen Händlern und Privatleuten unterschiedlich geregelt.

Privatpersonen müssen nur über Schäden und Unfälle Auskunft geben, die während ihrer Eigentümerschaft aufgetreten sind. Schäden von vorherigen Besitzern müssen sie nicht kennen. Sollten sie trotzdem Kenntnisse haben über Altschäden, dann müssen sie diese auch mitteilen.

Wird ein Schaden beim Privatkauf verschwiegen, dann kann ein eigentlich vereinbarter Haftungsausschluss nicht gehalten werden, da in diesem Fall eine arglistige Täuschung vorliegt.

Händler müssen auf Grund ihres Wissens und vor allem, wenn sie eine angeschlossene Werkstatt haben, detailliert Auskunft über den Zustand des Fahrzeugs geben. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass ihnen auch Altschäden auffallen müssen.

4.) Privatpersonen als Gewerbetreibende und Selbständige

Auch im Bereich der Privatpersonen gibt es eine Gruppe, bei denen nicht die Regeln von Privatpersonen, sondern von Händlern angelegt werden.

Diese Gruppe sind die Gewerbetreibenden und Selbständigen. Verkaufen sie einen Dienst- oder Firmenwagen, dann gelten sie wie die Betreiber eines Kfz-Handels. Sie sind somit gewährleistungspflichtig.

5.) Verkauf von Totalschäden und Bastelautos

Werden nicht mehr fahrbereite Autos verkauft, dann müssen hier weder Privatpersonen noch Händler eine Gewährleistung auf die noch funktionierenden Teile geben.

Hierbei ist darauf zu achten, dass kein Händler auf die Idee kommt ein fahrbereites Auto im Kaufvertrag als Bastelauto zu verkaufen, um somit die Gewährleistung auszuhebeln.

Sollte dieses trotzdem geschehen, so ist die Bezeichnung als Bastelauto oder ähnliches zwar unrechtmäßig, aber die Durchsetzung des Anspruchs müsste wohl eingeklagt werden.

6.) Bezeichnung eines Autos als Fahrbereit

Werden Autos als fahrbereit angeboten, dann kann ein Käufer davon ausgehen, dass sie auch verkehrstauglich sind. Verkehrstauglich bedeutet, dass sie ohne Reparaturen am Straßenverkehr teilnehmen können.

Sollten Gebrauchtwagen als fahrbereit angeboten, aber nicht verkehrstauglich sein, dann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt bei Händlern und bei Privatpersonen.
Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist in diesen Fällen unwirksam.

7.) Unabhängige Kontrollen an Gebrauchtwagen

Im Grunde kann jede Autowerkstatt aufgesucht werden, um einen Gebrauchtwagen überprüfen zu lassen. Der TÜV und der ADAC bieten hier spezielle Prüfprogramme an. Vorteil ist, dass hier festgelegte Checklisten zu einem Festpreis abgearbeitet werden. Leistung und Preis sind somit immer gleich und halten keine negative Überraschung parat.

Beim ADAC umfasst die Checkliste ca. 120 Punkte und endet in einem Prüfprotokoll für den Käufer. Die Kosten für das Prüfprogramm hängen von einer möglichen ADAC-Mitgliedschaft ab und schwanken daher zwischen ca. 50,- und ca. 80,- EUR (Mitglied /Nicht-Mitglied).

Käufer könnten hier versuchen mit dem Verkäufer einen Deal auszuhandeln, in dem sie die Kosten übernehmen, wenn alles in Ordnung ist bzw. nur die vorher aufgezeigten Mängel gefunden werden und der Verkäufer (Händler/Privatperson) die Kosten übernimmt, wenn mehr als vorher mitgeteilt wurde gefunden wird. Diese Abmachung sollte schriftlich festgehalten werden. In dieser Abmachung sollten auch alle schon erwähnten Mängel enthalten sein.

8.) Gerichtsurteil und Paragraphen

– BGB § 444 Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

– Als fahrbereit beschriebene PKWs müssen verkehrstauglich sein. Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen: 28 U 42/09.

– Kein spezieller Hinweis auf Lackschäden bei alten Autos nötig. In diesem Fall war das Auto 10 Jahre alt. Landgericht München I, Aktenzeichen: 26 O 17856/04.

– Bei Mängeln muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einräumen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist ohne diese Frist nicht möglich. Oberlandesgerichts, Celle Aktenzeichen: 7 U 30/04.

– Haftungsbeschränkende Vertragsklauseln, wie zum Beispiel der Hinweis auf den Vorbesitzer oder laut Tacho, können die Gewährleistung auf die so beschriebenen Punkte im Vertrag nichtig machen. Der Verkäufer muss somit nicht mehr haften/zahlen. Landgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen 16 O 239/00.

– Eine Doppelkarte vor Beginn der Versicherung beinhaltet die gleichen Versicherungsleistungen, wie die abgeschlossene Versicherung selbst. Dieser Umstand kann nur durch die Versicherung geändert werden, wenn diese ausdrücklich darauf hinweist, dass die Doppelkarte nur für die Haftpflicht gelte, aber zum Beispiel nicht für die Teilkasko. Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 9 U 34/00.

– Nur bei Kauf von Privatleuten gültig: Allgemeine Zustandsbeschreibung, wie zum Beispiel "Alles in Ordnung" führen zu keinem Rechtsanspruch bei Mängeln. Ein Anspruch ergibt sich nur, wenn Teile des Autos speziell beschrieben werden, z.B. das Getriebe ist ohne Fehler. Landgericht Saarbrücken vom 13. Januar 2000, Aktenzeichen 2 S 59/99.

– Nur bei Kauf von einem Händler gültig: Für einen Unfall bei einer Probefahrt haftet ein Kaufinteressent nur, wenn ihn der Händler vor Antritt der Probefahrt ausdrücklich darauf hinweist. Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 12 U 1360/01.

– Die Gewährleistung kann nicht durch eine falsche Fahrzeug-Beschreibung ausgehebelt werden. Fahrtüchtige Fahrzeuge dürfen somit nicht als Bastlerfahrzeuge beschrieben werden. Amtsgericht Marsberg, Aktenzeichen 1 C 143/02.

– Unfallschäden müssen klar in ihrer Art und Umfang benannt werden und dürfen nicht verharmlosend umschrieben werden. Die Auskunft über Unfallschäden muss aktiv vom Verkäufer erfolgen und bedarf keiner expliziten Nachfrage des Käufers. OLG Koblenz, Aktenzeichen 5 U 1878/01.


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